So hat das Verwaltungsgericht entschieden, eine Elektroheizungsfirma, die namens verschiedener Bauherren um den Anschluss von elektrischen Raumheizungen nachgesucht hatte, könne gegen die Ablehnung des Gesuchs nicht im eigenen Namen Beschwerde führen. Es genüge nicht, dass sie nach der Verweigerung der Anschlussbewilligung keine Aussicht auf die Lieferung und Installation ihrer Elektroheizungen mehr habe (AGVE 1985, S. 353 ff., mit Beispielen von Ausnahmefällen auf S. 357). Dabei spiele es insbesondere auch keine Rolle, dass das ursprüngliche Gesuch von der Firma selber und nicht von den Bauherren eingereicht worden sei. cc) Aus den vorangehenden Ausführungen ergibt sich ohne