aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [Kommentar zu den §§ 38-72 VRPG], Diss. Zürich 1998, § 38 N 136), in der Regel auf Grund ausdrücklicher Bestimmungen oder bei Sachverhalten, wo sich der Beschwerdeführer zwar selber auf Vertrauensschutz berufen, aber nicht Leistung an sich selber beantragen kann. Ein bloss indirektes Interesse, wie es vor allem der Vertragspartner eines Leistungsempfängers hat, reicht nicht aus. So hat das Verwaltungsgericht entschieden, eine Elektroheizungsfirma, die namens verschiedener Bauherren um den Anschluss von elektrischen Raumheizungen nachgesucht hatte, könne gegen die Ablehnung des Gesuchs nicht im eigenen Namen Beschwerde führen.