Auch wenn die Einreichung eines Kostengutsprachegesuchs im Interesse der hilfsbedürftigen Person als zulässig bezeichnet wird, führt dies nicht notwendigerweise zum Schluss, dass der gesuchstellenden Institution ein eigener Anspruch zusteht, den sie in eigenem Namen insbesondere auch im Rechtsmittelverfahren vertreten und durchsetzen kann. Zutreffend führt die Vorinstanz aus, Zweck der materiellen Hilfe sei nicht die finanzielle Absicherung von Therapieeinrichtungen, sondern ausschliesslich die Unterstützung der hilfsbedürftigen Person. Dies gilt unabhängig davon, ob die materielle Hilfe direkt an den Hilfesuchenden oder an Dritte (z.B. Vermieter, Krankenkasse usw.) ausbezahlt wird.