Dies lag denn auch nahe. Die Beschwerdeführerin 2 hatte ja schon früher ein gleichgerichtetes Kostengutsprachegesuch gestellt und in der Zwischenzeit die Therapie bei der Stiftung begonnen. Von Nichtigkeit der Verfügung des Gemeinderats kann keine Rede sein. 4. a) aa) Auch wenn die Einreichung eines Kostengutsprachegesuchs im Interesse der hilfsbedürftigen Person als zulässig bezeichnet wird, führt dies nicht notwendigerweise zum Schluss, dass der gesuchstellenden Institution ein eigener Anspruch zusteht, den sie in eigenem Namen insbesondere auch im Rechtsmittelverfahren vertreten und durchsetzen kann.