AGVE 1978, S. 142 f.). 290 Verwaltungsgericht 2003 b) Im vorliegenden Fall reichte die Stiftung H. (Beschwerdeführerin 1) das Gesuch vom 8. März 2001 "für Frau C.L." (Beschwerdeführerin 2) ein. Da der Gemeinderat seine Verfügung nicht auch an die Beschwerdeführerin 2 zustellte, ist zu vermuten, dass er von einem Vertretungsverhältnis ausging. Wenn er auf Abklärung verzichtete, musste er die Vertretung oder jedenfalls das Einverständnis der Beschwerdeführerin 2 annehmen (AGVE 1978, S. 143). Dies lag denn auch nahe.