Geht ein solches Gesuch einer gesuchstellenden Institution ein, das für eine hilfsbedürftige Person, aber nicht in deren formeller Vertretung eingereicht wurde, hat die zuständige Behörde, wenn sich das Einverständnis nicht aus den Umständen ergibt, zu klären, ob die hilfsbedürftige Person mit dem Gesuch einverstanden ist. Dies geschieht, indem sie diese entweder direkt anfragt oder von der gesuchstellenden Institution die Einreichung einer entsprechenden Bestätigung verlangt. Der Sachverhalt ist vergleichbar mit demjenigen, wo ein Vertreter auftritt, ohne sogleich das Vertretungsverhältnis durch eine schriftliche Vollmacht zu belegen (vgl. § 18 Abs. 2 VRPG; AGVE 1978, S. 142 f.).