Der Ansatz der SHV, wonach die durch eine Kostengutsprache begünstigten Personen und Institutionen selbst ein Gesuch einreichen können, erscheint realitätsnaher. Allerdings ändert dies nichts daran, dass es sich um ein Gesuch für die hilfsbedürftige Person handelt. Geht ein solches Gesuch einer gesuchstellenden Institution ein, das für eine hilfsbedürftige Person, aber nicht in deren formeller Vertretung eingereicht wurde, hat die zuständige Behörde, wenn sich das Einverständnis nicht aus den Umständen ergibt, zu klären, ob die hilfsbedürftige Person mit dem Gesuch einverstanden ist.