Der Argumentation im angefochtenen Entscheid ist sicher insoweit zu folgen, als Kostengutsprachen nicht gegen den Willen der hilfsbedürftigen Person zu erteilen sind. Daraus kann aber noch nicht geschlossen werden, ein Gesuch, das nicht vom Hilfesuchenden selber oder in dessen formeller Vertretung gestellt worden sei, sei ungültig und eine gestützt darauf ergehende Verfügung nichtig. Ein derartiger Schluss ist durch kein ausreichendes sachliches Interesse gedeckt und daher übertrieben formalistisch. Der Ansatz der SHV, wonach die durch eine Kostengutsprache begünstigten Personen und Institutionen selbst ein Gesuch einreichen können, erscheint realitätsnaher.