Immerhin fällt auf, dass sonst generell von "Hilfesuchenden" die Rede ist, im Zusammenhang mit Kostengutsprachen aber von "Gesuchstellern". Dies, wie auch die Formulierung, dass Gutsprachen an Ärzte usw. erteilt werden, deutet darauf hin, dass auch diejenigen Personen oder Institutionen, zu deren Gunsten die Gutsprache erteilt wird (im Folgenden als gesuchstellende Institution bezeichnet), ein entsprechendes Gesuch einreichen können. Der Argumentation im angefochtenen Entscheid ist sicher insoweit zu folgen, als Kostengutsprachen nicht gegen den Willen der hilfsbedürftigen Person zu erteilen sind.