scheid, ob materielle Hilfe zu gewähren ist. Im Regelfall wird deshalb er als Gesuchsteller auftreten. Bezüglich Gutsprachen bestimmt nun § 17 Abs. 1 SHV, dass solche "bei materieller Notlage auf Ansuchen hin zu erteilen (sind), insbesondere an Ärzte, Zahnärzte, Apotheken, Spitäler, Kliniken und Heime". Wer Gesuchsteller sein kann, wird in § 17 ff. SHV nicht näher ausgeführt. Immerhin fällt auf, dass sonst generell von "Hilfesuchenden" die Rede ist, im Zusammenhang mit Kostengutsprachen aber von "Gesuchstellern".