288 Verwaltungsgericht 2003 führer der Ansicht ist, mit Ergänzungsleistung sei keine Verwandten- unterstützung nötig, berechtigt ihn dies nicht zur Auskunfts- verweigerung. Beizupflichten ist auch der vom Gesundheitsdeparte- ment vertretenen Ansicht, dass es, weil es sich um eine vom Zivil- und Zivilprozessrecht geregelte Materie handelt, jedenfalls vorzu- ziehen ist, mit Korrespondenz und nicht mittels formellen Verfügun- gen vorzugehen. Im vorliegenden Fall wurden an das Nichthandeln bzw. die fehlende Kooperation der Verwandten keine Rechtsnachteile geknüpft oder auch nur angedroht, sodass der Beschwerdeführer durch Disp. Ziff. 5 nicht wirklich beschwert wurde. Unter dieser Voraussetzung erscheint der Fehler in der gewählten Form (indem verfügt wurde) allein zu wenig gewichtig, um eine Aufhebung der streitigen Ziffer zu rechtfertigen. 67 Beschwerde, aufschiebende Wirkung. - Der vorsorgliche Entzug der aufschiebenden Wirkung durch die verfügende Behörde (§ 44 Abs. 1 VRPG) muss begründet werden. vgl. AGVE 2003 76 308 68 Kostengutsprache. Legitimation zur Stellung des Gesuchs und zur Be- schwerdeführung. - Das Kostengutsprachegesuch kann auch von der Institution oder Per- son gestellt werden, zu deren Gunsten die Kostengutsprache verlangt wird (Erw. 3). - Zur Beschwerde gegen die Verweigerung der Kostengutsprache ist die Institution nicht legitimiert (Erw. 4). Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 15. Januar 2003 in Sa- chen Stiftung H. und C.L. gegen Entscheid des Regierungsrats. Aus den Erwägungen 3. a) Anspruch auf materielle Hilfe hat grundsätzlich der Hilfe- suchende persönlich. Seine Verhältnisse sind massgebend beim Ent- 2003 Sozialhilfe 289 scheid, ob materielle Hilfe zu gewähren ist. Im Regelfall wird des- halb er als Gesuchsteller auftreten. Bezüglich Gutsprachen bestimmt nun § 17 Abs. 1 SHV, dass solche "bei materieller Notlage auf Ansu- chen hin zu erteilen (sind), insbesondere an Ärzte, Zahnärzte, Apo- theken, Spitäler, Kliniken und Heime". Wer Gesuchsteller sein kann, wird in § 17 ff. SHV nicht näher ausgeführt. Immerhin fällt auf, dass sonst generell von "Hilfesuchenden" die Rede ist, im Zusammenhang mit Kostengutsprachen aber von "Gesuchstellern". Dies, wie auch die Formulierung, dass Gutsprachen an Ärzte usw. erteilt werden, deutet darauf hin, dass auch diejenigen Personen oder Institutionen, zu deren Gunsten die Gutsprache erteilt wird (im Folgenden als ge- suchstellende Institution bezeichnet), ein entsprechendes Gesuch einreichen können. Der Argumentation im angefochtenen Entscheid ist sicher in- soweit zu folgen, als Kostengutsprachen nicht gegen den Willen der hilfsbedürftigen Person zu erteilen sind. Daraus kann aber noch nicht geschlossen werden, ein Gesuch, das nicht vom Hilfesuchenden selber oder in dessen formeller Vertretung gestellt worden sei, sei ungültig und eine gestützt darauf ergehende Verfügung nichtig. Ein derartiger Schluss ist durch kein ausreichendes sachliches Interesse gedeckt und daher übertrieben formalistisch. Der Ansatz der SHV, wonach die durch eine Kostengutsprache begünstigten Personen und Institutionen selbst ein Gesuch einreichen können, erscheint reali- tätsnaher. Allerdings ändert dies nichts daran, dass es sich um ein Gesuch für die hilfsbedürftige Person handelt. Geht ein solches Ge- such einer gesuchstellenden Institution ein, das für eine hilfsbedürf- tige Person, aber nicht in deren formeller Vertretung eingereicht wurde, hat die zuständige Behörde, wenn sich das Einverständnis nicht aus den Umständen ergibt, zu klären, ob die hilfsbedürftige Person mit dem Gesuch einverstanden ist. Dies geschieht, indem sie diese entweder direkt anfragt oder von der gesuchstellenden Institu- tion die Einreichung einer entsprechenden Bestätigung verlangt. Der Sachverhalt ist vergleichbar mit demjenigen, wo ein Vertreter auftritt, ohne sogleich das Vertretungsverhältnis durch eine schriftliche Voll- macht zu belegen (vgl. § 18 Abs. 2 VRPG; AGVE 1978, S. 142 f.). 290 Verwaltungsgericht 2003 b) Im vorliegenden Fall reichte die Stiftung H. (Beschwerdefüh- rerin 1) das Gesuch vom 8. März 2001 "für Frau C.L." (Beschwerde- führerin 2) ein. Da der Gemeinderat seine Verfügung nicht auch an die Beschwerdeführerin 2 zustellte, ist zu vermuten, dass er von einem Vertretungsverhältnis ausging. Wenn er auf Abklärung ver- zichtete, musste er die Vertretung oder jedenfalls das Einverständnis der Beschwerdeführerin 2 annehmen (AGVE 1978, S. 143). Dies lag denn auch nahe. Die Beschwerdeführerin 2 hatte ja schon früher ein gleichgerichtetes Kostengutsprachegesuch gestellt und in der Zwi- schenzeit die Therapie bei der Stiftung begonnen. Von Nichtigkeit der Verfügung des Gemeinderats kann keine Rede sein. 4. a) aa) Auch wenn die Einreichung eines Kostengutsprache- gesuchs im Interesse der hilfsbedürftigen Person als zulässig be- zeichnet wird, führt dies nicht notwendigerweise zum Schluss, dass der gesuchstellenden Institution ein eigener Anspruch zusteht, den sie in eigenem Namen insbesondere auch im Rechtsmittelverfahren vertreten und durchsetzen kann. Zutreffend führt die Vorinstanz aus, Zweck der materiellen Hilfe sei nicht die finanzielle Absicherung von Therapieeinrichtungen, sondern ausschliesslich die Unterstüt- zung der hilfsbedürftigen Person. Dies gilt unabhängig davon, ob die materielle Hilfe direkt an den Hilfesuchenden oder an Dritte (z.B. Vermieter, Krankenkasse usw.) ausbezahlt wird. Ein direktes Forde- rungsrecht des Dritten (analog zu Art. 112 Abs. 2 OR beim Vertrag zugunsten Dritter), das gegebenenfalls dessen Beschwerdelegitima- tion begründen könnte, ist nur zu bejahen, wenn eine entsprechende rechtliche Regelung besteht oder wenn die Sozialbehörde einem Dritten Zusicherungen abgibt, auf die sich dieser nach dem Vertrau- ensgrundsatz berufen kann. Diese Überlegungen gelten nicht nur für Zahlungen, sondern in gleicher Weise mit Bezug auf Kostengutspra- chen. ... bb) Gemäss § 38 Abs. 1 VRPG kann Verfügungen und Ent- scheide durch Beschwerde anfechten, wer ein schutzwürdiges ei- genes Interesse geltend macht. Die Beschwerdebefugnis oder -legitimation setzt also ein eigenes Interesse voraus. Beschwerden zu Gunsten Dritter sind nur in Ausnahmefällen zulässig (siehe Michael Merker, Rechtsmittel, Klage und Normenkotrollverfahren nach dem 2003 Sozialhilfe 291 aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [Kommentar zu den §§ 38-72 VRPG], Diss. Zürich 1998, § 38 N 136), in der Regel auf Grund ausdrücklicher Bestimmungen oder bei Sachver- halten, wo sich der Beschwerdeführer zwar selber auf Vertrauens- schutz berufen, aber nicht Leistung an sich selber beantragen kann. Ein bloss indirektes Interesse, wie es vor allem der Vertragspartner eines Leistungsempfängers hat, reicht nicht aus. So hat das Verwal- tungsgericht entschieden, eine Elektroheizungsfirma, die namens verschiedener Bauherren um den Anschluss von elektrischen Raum- heizungen nachgesucht hatte, könne gegen die Ablehnung des Ge- suchs nicht im eigenen Namen Beschwerde führen. Es genüge nicht, dass sie nach der Verweigerung der Anschlussbewilligung keine Aussicht auf die Lieferung und Installation ihrer Elektroheizungen mehr habe (AGVE 1985, S. 353 ff., mit Beispielen von Ausnahme- fällen auf S. 357). Dabei spiele es insbesondere auch keine Rolle, dass das ursprüngliche Gesuch von der Firma selber und nicht von den Bauherren eingereicht worden sei. cc) Aus den vorangehenden Ausführungen ergibt sich ohne weiteres, dass der Beschwerdeführerin 1 die Legitimation fehlte, im eigenen Namen gegen die Verfügung des Gemeinderats Beschwerde zu führen; sie durfte lediglich selber ein Gesuch stellen. Der vorlie- gende Fall ist in den wesentlichen Punkten gleich gelagert wie das erwähnte Präjudiz und deshalb auch gleich zu entscheiden. Aus dem angerufenen Entscheid des Regierungsrats vom 23. Oktober 1996 ergibt sich nichts Abweichendes. Die von der Be- schwerdeführerin 1 für die dortige hilfsbedürftige Person verfasste Beschwerde ans Bezirksamt wurde von der hilfsbedürftigen Person mit unterschrieben, sodass diese selbst (ebenfalls) als Beschwerde- führerin auftrat. b) Nachdem das ursprüngliche Gesuch noch Hinweise auf ein mögliches Vertretungsverhältnis enthalten hatte (vorne, Erw. 3/b), nicht aber die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 ans Bezirks- amt, hätte richtigerweise schon dem Bezirksamt die später vom Ge- sundheitsdepartement am 10. September 2002 vorgenommene Ab- klärung oblegen. ... Weil die Beschwerdeführerin 1 in ihrer Antwort auf die Anfrage vom 10. September 2002 ausdrücklich bestätigte, das 292 Verwaltungsgericht 2003 Begehren um Kostengutsprache aus eigenem Recht geltend zu machen und sich nicht, unter Vorlage einer entsprechenden Voll- macht, auf die Vertretung der Beschwerdeführerin 2 berief, verneinte der Regierungsrat zutreffend ihre Beschwerdelegitimation. Die Be- hauptung der Beschwerdeführerin 1, sie habe wegen der materiellen Beurteilung durch den Gemeinderat und das Bezirksamt nach Treu und Glauben nicht mit einem Nichteintretensentscheid rechnen müs- sen, ist angesichts der Anfrage vom 10. September 2002 nicht nach- vollziehbar. Diese machte erkennbar nur Sinn, wenn das instruie- rende Gesundheitsdepartement an der selbstständigen Beschwerde- legitimation der Beschwerdeführerin 1 zweifelte. Deren eigene Stel- lungnahme vom 16. September 2001 lässt sich nicht nachträglich unter Berufung auf Treu und Glauben beseitigen. Der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid erweist sich damit als korrekt. 69 Materielle Hilfe. - Berechnung der materiellen Hilfe, wenn der Sozialhilfeempfänger in einem gefestigtem Konkubinat lebt. Unzulässigkeit der Gleichstellung mit einem Ehepaar. Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 19. November 2003 in Sachen V.G. gegen Entscheid des Bezirksamts R. Aus den Erwägungen 2. a) aa) Das SHG (in der bis zum 31. Dezember 2002 gelten- den Fassung) enthält keine explizite Regelung bezüglich der Berech- nung des Sozialhilfeanspruches bei Konkubinatspartnern. Gemäss § 12 Abs. 1 SHG sind die Sozialbehörden allerdings nur zur Leistung materieller Hilfe verpflichtet, soweit der Hilfesuchende für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mit- teln aufkommen kann. Damit wird der Grundsatz der Subsidiarität der Sozialhilfe ausgedrückt. Soweit der Bedürftige gegenüber Ange- hörigen oder Dritten einen klagbaren Anspruch auf Leistungen be-