Im vorliegenden Fall wurden an das Nichthandeln bzw. die fehlende Kooperation der Verwandten keine Rechtsnachteile geknüpft oder auch nur angedroht, sodass der Beschwerdeführer durch Disp. Ziff. 5 nicht wirklich beschwert wurde. Unter dieser Voraussetzung erscheint der Fehler in der gewählten Form (indem verfügt wurde) allein zu wenig gewichtig, um eine Aufhebung der streitigen Ziffer zu rechtfertigen. 67 Beschwerde, aufschiebende Wirkung. - Der vorsorgliche Entzug der aufschiebenden Wirkung durch die verfügende Behörde (§ 44 Abs. 1 VRPG) muss begründet werden. vgl. AGVE 2003 76 308