288 Verwaltungsgericht 2003 führer der Ansicht ist, mit Ergänzungsleistung sei keine Verwandten- unterstützung nötig, berechtigt ihn dies nicht zur Auskunfts- verweigerung. Beizupflichten ist auch der vom Gesundheitsdeparte- ment vertretenen Ansicht, dass es, weil es sich um eine vom Zivil- und Zivilprozessrecht geregelte Materie handelt, jedenfalls vorzu- ziehen ist, mit Korrespondenz und nicht mittels formellen Verfügun- gen vorzugehen. Im vorliegenden Fall wurden an das Nichthandeln bzw. die fehlende Kooperation der Verwandten keine Rechtsnachteile geknüpft oder auch nur angedroht, sodass der Beschwerdeführer durch Disp. Ziff. 5 nicht wirklich beschwert wurde. Unter dieser Voraussetzung erscheint der Fehler in der gewählten Form (indem verfügt wurde) allein zu wenig gewichtig, um eine Aufhebung der streitigen Ziffer zu rechtfertigen. 67 Beschwerde, aufschiebende Wirkung. - Der vorsorgliche Entzug der aufschiebenden Wirkung durch die verfügende Behörde (§ 44 Abs. 1 VRPG) muss begründet werden. vgl. AGVE 2003 76 308 68 Kostengutsprache. Legitimation zur Stellung des Gesuchs und zur Be- schwerdeführung. - Das Kostengutsprachegesuch kann auch von der Institution oder Per- son gestellt werden, zu deren Gunsten die Kostengutsprache verlangt wird (Erw. 3). - Zur Beschwerde gegen die Verweigerung der Kostengutsprache ist die Institution nicht legitimiert (Erw. 4). Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 15. Januar 2003 in Sa- chen Stiftung H. und C.L. gegen Entscheid des Regierungsrats. Aus den Erwägungen 3. a) Anspruch auf materielle Hilfe hat grundsätzlich der Hilfe- suchende persönlich. Seine Verhältnisse sind massgebend beim Ent-