68 Kostengutsprache. Legitimation zur Stellung des Gesuchs und zur Beschwerdeführung. - Das Kostengutsprachegesuch kann auch von der Institution oder Person gestellt werden, zu deren Gunsten die Kostengutsprache verlangt wird (Erw. 3). - Zur Beschwerde gegen die Verweigerung der Kostengutsprache ist die Institution nicht legitimiert (Erw. 4). Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 15. Januar 2003 in Sachen Stiftung H. und C.L. gegen Entscheid des Regierungsrats. Aus den Erwägungen