führer der Ansicht ist, mit Ergänzungsleistung sei keine Verwandtenunterstützung nötig, berechtigt ihn dies nicht zur Auskunftsverweigerung. Beizupflichten ist auch der vom Gesundheitsdepartement vertretenen Ansicht, dass es, weil es sich um eine vom Zivilund Zivilprozessrecht geregelte Materie handelt, jedenfalls vorzuziehen ist, mit Korrespondenz und nicht mittels formellen Verfügungen vorzugehen. Im vorliegenden Fall wurden an das Nichthandeln bzw. die fehlende Kooperation der Verwandten keine Rechtsnachteile geknüpft oder auch nur angedroht, sodass der Beschwerdeführer durch Disp. Ziff. 5 nicht wirklich beschwert wurde.