5 des Gemeinderatsbeschlusses inhaltlich nicht zu beanstanden. Der Gemeinderat sprach materielle Hilfe zu und war gehalten abzuklären, ob gegenüber Kindern der Hilfebedürftigen ein - auf die Gemeinde übergehender - Anspruch auf Verwandtenunterstützung bestehe. Auch wenn der Beschwerde- 288 Verwaltungsgericht 2003