Wurde materielle Hilfe erbracht und ist der Anspruch auf Verwandtenunterstützung gemäss Art. 329 Abs. 3 ZGB auf die Gemeinde übergegangen, so ist die Leistung der unterstützungspflichtigen Verwandten nötigenfalls auf dem (Zivil-)Prozessweg durchzusetzen (§ 29 SHG, § 33 Abs. 1 SHV; zum neuen Recht § 7 Abs. 1 und 2 SPG, § 6 Abs. 1 SPV; vgl. dazu AGVE 1997, S. 23 ff., 63 f.). Wie das Gesundheitsdepartement in seiner Vernehmlassung zutreffend ausführt, ist deshalb Disp. Ziff. 5 des Gemeinderatsbeschlusses inhaltlich nicht zu beanstanden.