doch genügend klar), die diese ohne das ausdrückliche Einverständnis der Hilfeempfängerin M.L. gar nicht erfüllen können und dürfen. Es ist nicht ihre Sache, sich um dieses Einverständnis zu bemühen, sondern vielmehr Sache der verfügenden Behörde, ihre Weisungen an die richtige Person zu richten. Auch wenn der Beschwerdeführer allein Beschwerde erhoben hat, sind diese Ziffern, die sich an die falschen Adressaten richten, aufzuheben. 3. Für die Unterstützungspflicht der Verwandten verweist § 23 SHG auf die Art. 328 f. ZGB (zum neuen Recht vgl. § 7 SPG und § 6 SPV).