die Angehörigen können nicht an ihrer Stelle handeln, ohne von ihr ausdrücklich bevollmächtigt zu werden, und die Sozialbehörde kann die Angehörigen dazu nicht verpflichten. Andererseits können Sanktionen gegenüber der Hilfeempfängerin im Sinne von § 15 SHV nicht damit 2003 Sozialhilfe 287