2. Gemäss § 14 SHV kann die Zusprechung materieller Hilfe mit Auflagen und Weisungen verbunden werden, welche die richtige Verwendung sichern oder die Lage des Hilfeempfängers (und seiner Angehörigen) verbessern. Werden Auflagen oder Weisungen nicht befolgt oder erforderliche Auskünfte nicht erteilt, kann die materielle Hilfe nach erfolgloser Verwarnung gekürzt oder verweigert werden (§ 15 SHV; zum neuen Recht vgl. § 13 SPG und § 14 SPV). Ist, wie im vorliegenden Fall, die Hilfeempfängerin urteilsfähig und bestehen keine vormundschaftlichen Massnahmen, so sind derartige Weisungen an die Hilfeempfängerin zu richten, sonst verfehlen sie ihren Zweck.