66 Auflagen und Weisungen bei der Sozialhilfe. Verwandtenunterstützungspflicht. - Weisungen müssen sich an den Sozialhilfeempfänger richten, nicht an seine betreuenden Angehörigen (Erw. 2). - Die Sozialbehörde hat mögliche Verwandtenunterstützung abzuklären. Auskunftspflicht der Verwandten (Erw. 3) Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 23. Mai 2003 in Sachen K.L. gegen Entscheid des Bezirksamts B. Sachverhalt