höhten Anforderungen an eine zumutbare Wohnung als unglaubhaft oder irrelevant. Also hätte er darlegen müssen, welche Anforderungen (Lage, Grösse bzw. Anzahl der Zimmer) er für gerechtfertigt erachtete, denn erst auf dieser Grundlage wäre es möglich gewesen, den ortsüblichen Rahmen des Mietzinses für eine konkret überhaupt in Frage kommende Wohnung zu bestimmen, zumal davon ausgegangen wurde, dass der Beschwerdeführer "vorübergehend" ohne 2003 Sozialhilfe 285 eigenes Motorfahrzeug auskommen müsse (Beschluss vom 24. Juni 2002, S. 4). Es fehlt demzufolge an einer ausreichenden Begründung für Ziff. 2 dieses Beschlusses.