Damit verknüpft ist die Frage der Gewährleistung einer gewissen Mobilität zur Erledigung grundlegendster Bedürfnisse für den Beschwerdeführer und seine Ehefrau - und der Tragung der entsprechenden Kosten -, sollte eine Wohnung mit einem Mietzins in der vom Gemeinderat geforderten Bandbreite nicht genügend nahe bei einer Einkaufsmöglichkeit für Artikel des täglichen Bedarfs zu finden sein. Der Gemeinderat hat sich - angesichts der vorgelegten ärztlichen Zeugnisse zweifellos zu Recht - nicht auf den Standpunkt gestellt, er erachte die massive Einschränkung der Bewegungsfreiheit des Beschwerdeführers und dessen Ehefrau mit entsprechend er-