Dass diese Ausführungen geeignet sind, den Kreis der in Frage kommenden Wohnungen stark einzuschränken und besonders preisgünstige Wohnungen eher auszuschliessen, liegt auf der Hand. Damit verknüpft ist die Frage der Gewährleistung einer gewissen Mobilität zur Erledigung grundlegendster Bedürfnisse für den Beschwerdeführer und seine Ehefrau - und der Tragung der entsprechenden Kosten -, sollte eine Wohnung mit einem Mietzins in der vom Gemeinderat geforderten Bandbreite nicht genügend nahe bei einer Einkaufsmöglichkeit für Artikel des täglichen Bedarfs zu finden sein.