Die konkrete Situation des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau fand keine erkennbare Berücksichtigung. Der Beschwerdeführer machte schon im Gesuchsverfahren wiederholt geltend - und belegte dies mit ärztlichen Zeugnissen -, dass er und seine Ehefrau unter massiven gesundheitlichen Gebrechen litten, die beider Bewegungsfreiheit und nur schon die Fähigkeit zur Bewegung an sich signifikant einschränkten, was die Ansprüche an Lage und Grösse der Wohnung erheblich beeinflusse. Dass diese Ausführungen geeignet sind, den Kreis der in Frage kommenden Wohnungen stark einzuschränken und besonders preisgünstige Wohnungen eher auszuschliessen, liegt auf der Hand.