Insbesondere sind die Grösse und Zusammensetzung der Familie, eine allfällige Verwurzelung an einem bestimmten Ort, das Alter und die Gesundheit der betroffenen Person sowie der Grad ihrer sozialen Integration zu berücksichtigen (siehe SKOS-Richtlinien, Kapitel B.3). Auf den vorliegenden Fall übertragen bedeutet dies, dass die in Frage stehende Auflage dann zu Recht erfolgte, wenn der gegenwärtige Mietzins von monatlich Fr. 1'270.-- gemessen an den legitimen Interessen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau überhöht und der Wohnungswechsel zumutbar ist sowie die allgemeine Wohnungsmarktsituation tatsächlich den Um-