e) aa) Es ist zweifellos sachgerecht und mit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit im Einklang, im Fall übermässig hoher Mietkosten die Zusprechung von Sozialhilfe mit der Auflage zu verbinden, eine günstigere Wohnung zu suchen, andernfalls entsprechende Kürzungen bei den Wohnkosten vorgenommen werden (vgl. auch AGVE 1993, S. 619). In diesem Sinne sehen auch die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe vom 18. September 1997 (SKOS-Richtlinien) vor, dass überhöhte Wohnkosten nur so lange zu übernehmen sind, bis eine zumutbare günstigere Lösung zur Verfügung steht. Die üblichen Kündigungsbedingungen sind in der Regel zu berücksichtigen. Bevor der Umzug in