II/2) und anderseits ist der Schaden von Gesetzes wegen auf die Aufwendungen für das Vergabe- und das Rechtsmittelverfahren beschränkt (§ 38 Abs. 2 SubmD). Im Unterschied zu zivilrechtlichen Haftpflichtprozessen sind im submissionsrechtlichen Schadenersatzverfahren keine umfangreichen Abklärungen und Aufwendungen für die Schadenssubtantiierung und die Kausalität nötig. Ausserdem muss der Vergabebehörde weder ein Verschulden noch eine Verletzung von wesentlichen Amtspflichten nachgewiesen werden (siehe vorne, Erw. II/1). Somit lässt der Charakter des submissionsrechtlichen Schadenersatzverfahrens einen maximalen Abzug nach § 5 Abs. 2 AnwT ohne weiteres zu.