Ein Abzug ist dort angebracht, wo eine Kürzung vom Aufwand, vom Schwierigkeitsgrad und von der Tragweite her als angemessen erscheint. Die Eigenart des individuellen Verfahrens kann namentlich durch den Grad der Schwierigkeit der sich stellenden Rechtsfragen, durch den objektiv - d.h. unabhängig von Spezialkenntnissen oder der Bearbeitungssorgfalt des Anwalts oder der Betreuungsbedürftigkeit seiner Mandanten - angemessenen Aufwand, durch die Tragweite der Streitsache für die Beteiligten, durch die Verantwortung des Anwalts usw. bestimmt sein (AGVE 1991, S. 360; VGE IV/54 vom 23. Dezember 2002 [BE.2000.00270] in Sachen R. und Mitb., S. 15 f.).