Vor diesem Hintergrund erweisen sich insbesondere auch die Gründe, warum die Klägerin auf die Wahrnehmung ihrer durch das verwaltungsgerichtliche Gestaltungsurteil wieder hergestellten Chancen in der Folge verzichtet hat, als nicht relevant. Die Vergabebehörde hatte die Anbietenden, darunter auch die Klägerin, im Anschluss an den verwaltungsgerichtlichen Entscheid aufgefordert, ein neues Angebot einzureichen.