Letzteres hat sich nicht darauf beschränkt, lediglich die Widerrechtlichkeit des an die A. AG erteilten Zuschlags festzustellen, sondern es hat die entsprechenden Zuschlagsverfügungen aufgehoben. Daran ändert nichts, dass das Verwaltungsgericht auf verbindliche Anweisungen im Hinblick auf die neuerliche Zuschlagserteilung verzichtete, sondern es der Vergabebehörde überliess, darüber in einem korrekten Verfahren neu zu befinden. Mit der gerichtlichen 2003 Submissionen 275