Diesbezüglich wären allfällige Haftungssprüche gegebenenfalls gestützt auf das Verantwortlichkeitsgesetz beim Zivilgericht geltend zu machen. e) Im vorliegenden Fall liegt nun mit dem Entscheid vom 29. Februar 2000 klarerweise kein Feststellungsurteil, sondern ein formell rechtskräftiges Gestaltungsurteil des Verwaltungsgerichts vor. Letzteres hat sich nicht darauf beschränkt, lediglich die Widerrechtlichkeit des an die A. AG erteilten Zuschlags festzustellen, sondern es hat die entsprechenden Zuschlagsverfügungen aufgehoben.