Ein Anbieter hat lediglich Anspruch auf ein regelkonformes Submissionsverfahren, nicht aber auf den Zuschlag bzw. den Auftrag (§ 22 Abs. 1 SubmD). Entscheidend ist, dass mit dem Entscheid der Beschwerdeinstanz ein dekretswidriger Zuschlag aufgehoben wurde und es damit an der Widerrechtlichkeit fehlt. Durch den Entscheid der Beschwerdeinstanz werden auch die Chancen auf den Zuschlag wieder hergestellt. Wird der Zuschlag in der Folge wiederum nicht dem obsiegenden Beschwerdeführer erteilt, so kann er erneut den Beschwerdeweg beschreiten. Dies gilt auch, falls die Vergabebehörde das Submissions- 274 Verwaltungsgericht 2003