O., S. 137). 2003 Submissionen 273 cc) Diese Überlegungen müssen auch für das kantonale Vergaberecht Geltung haben. Die Aufhebung der rechtswidrigen Zuschlagsverfügung im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren hat zur Folge, dass die Vergabebehörde den Zuschlag neu verfügen muss. Je nach Fehler, den oder die sie begangen hat, setzt dies die Wiederholung des gesamten Submissionsverfahrens oder auch nur eine Bewertungskorrektur voraus.