32 Abs. 2 BoeB besagt, dass die Rekurskommission (im Gegensatz zu Art. 32 Abs. 1 BoeB) lediglich feststellen kann, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, wenn sich die Beschwerde als begründet erweist und der Vertrag mit dem Anbieter bereits abgeschlossen ist. Im Bundesbeschaffungsrecht kommt die Schadenersatzregelung also nur dann zum Tragen, wenn die angefochtene, Bundesrecht verletzende Verfügung, namentlich ein rechtswidriger Zuschlag, nicht mehr aufgehoben werden kann und die Rekurskommission lediglich einen Feststellungsentscheid treffen kann (Vicent Carron/Jacques Fournier, La protection juridique dans la passation des marchés publics, Freiburg