Weiter gilt, dass ein Betroffener sein Recht auf Schadenersatz verliert, wenn er zuvor nicht von allen ihm zustehenden Rechtsmitteln Gebrauch gemacht hat. Ein Anbieter kann also nicht wahlweise entweder den Zuschlag anfechten oder ein Schadenersatzbegehren stellen, sondern er muss auf alle 272 Verwaltungsgericht 2003