Es führt somit nicht jede Rechtsverletzung, welche die Vergabebehörde begangen hat, bereits zur Kassation des Zuschlags. Die Aufhebung der Zuschlagsverfügung impliziert aber - entgegen der Ansicht der Beklagten - deren Widerrechtlichkeit. Aufgehoben werden kann nur ein Zuschlag, der sich als rechtswidrig erwiesen hat. Es bedarf dazu keiner gesonderten Feststellung im Dispositiv. Eine solche, d.h. ein Feststellungsurteil, erfolgt ausschliesslich in jenen Fällen, in denen der rechtswidrig ergangene Zuschlag nicht mehr aufgehoben werden kann.