Widerrechtlich sei ein Verhalten, wenn entweder ein absolut geschütztes Rechtsgut oder eine Schutznorm verletzt worden sei. In casu sei die Klägerin höchstens vermögensrechtlich geschädigt worden; das Vermögen stelle aber kein absolut geschütztes Rechtsgut dar. b) Ziff. 1 des Dispositivs des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 29. Februar 2000 lautet folgendermassen: "In Gutheissung der Beschwerde werden die Verfügungen vom 21. und 22. Dezember 1999 betreffend den Zuschlag an die A. AG aufgehoben." 270 Verwaltungsgericht 2003