kantonale Recht übernommen. Die eingeschränkte submissionsrechtliche Haftungsregelung in § 38 SubmD geht als lex specialis § 2 Verantwortlichkeitsgesetz vor. 2. Schadenerersatz kann nur verlangen, wer durch eine rechtswidrige Verfügung der Vergabestelle einen Schaden erlitten hat. Die Rechtswidrigkeit muss zudem in einem Beschwerdeentscheid vorgängig festgestellt worden sein (§ 38 Abs. 3 SubmD). a) Die Klägerin macht als Schaden die Kosten der Ausarbeitung der Offerte im Betrag von Fr. 189'830.-- und die Kosten des Rechtsmittelverfahrens in Höhe von Fr. 15'670.-- geltend.