VRPG als einzige kantonale Instanz u.a. über vermögensrechtliche Streitigkeiten, an denen der Kanton, eine Gemeinde oder eine öffentlichrechtliche Körperschaft oder Anstalt des kantonalen und kommunalen Rechts beteiligt ist, sofern nicht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegeben oder ein Zivil- oder Spezialrekursgericht zuständig ist. Die Regelung von § 38 Abs. 3 SubmD, wonach das Schadenersatzbegehren direkt beim Verwaltungsgericht (und nicht wie im Bund zunächst bei der Auftraggeberin mit Weiterzugsmöglichkeit an die Rechtsmittelinstanz [vgl. die Regelung für das Bundesbeschaffungsrecht in Art. 35 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BoeB;