§ 38 Abs. 3 SubmD ergibt, direkt beim Verwaltungsgericht einzureichen. bb) Das Verwaltungsgericht urteilt gemäss § 60 Ziff. 3 VRPG als einzige kantonale Instanz u.a. über vermögensrechtliche Streitigkeiten, an denen der Kanton, eine Gemeinde oder eine öffentlichrechtliche Körperschaft oder Anstalt des kantonalen und kommunalen Rechts beteiligt ist, sofern nicht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegeben oder ein Zivil- oder Spezialrekursgericht zuständig ist.