Die gewählte Bewertungsmethode ist weder völlig sachfremd noch wurde sie auf die einzelnen Anbieter unterschiedlich angewendet. Es bestehen überdies auch keinerlei Anhaltspunkte für eine binnenmarktgesetzwidrige Bevorzugung einheimischer Anbieter, zumal vorliegend keine einheimischen Unternehmen beteiligt waren und es sich um ein Einladungsverfahren handelt, bei dem die 266 Verwaltungsgericht 2003 Vergabebehörde in der Auswahl der einzuladenden Unternehmen ohnehin frei war.