vgl. auch Peter Galli/ André Moser/Elisabeth Lang, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, Zürich 2003, Rz. 423). c) Beim von der Vergabestelle verwendeten Preisbewertungssystem haben diejenigen Angebote, die sich preislich innerhalb einer Bandbreite von 100 - 102% bewegten, die Note 5 bzw. 5 Punkte erhalten. 4 Punkte erhielten Angebote zwischen 102 - 105%, 3 Punkte Angebote zwischen 105 - 110% und 2 Punkte solche zwischen 110 - 115%. Offerten, die mehr als 15% über dem niedrigsten Angebot lagen, bekamen noch einen Punkt. Im vorliegenden Fall kommt dem Preis ein Gewicht von 50% zu. Damit handelt es sich beim Preis zwar um das gewichtigste Zuschlagskriterium;