Angebote innerhalb einer bestimmten Bandbreite der Offertpreise in seiner bisherigen Praxis als grundsätzlich zulässig erachtet. Immerhin hat es darauf hingewiesen, dass eine solche Gleichbewertung "annähernd gleicher Angebote" nicht dazu dienen dürfe, die Vorschriften des BGBM zu umgehen. Das im BGBM statuierte Gebot der Gleichbehandlung einheimischer und auswärtiger Anbieter untersagt Prozentklauseln und andere Privilegierungen ortsansässiger Anbieter.