264 Verwaltungsgericht 2003 Bemerkungen. Das heisst, die Vergabebehörde hätte lediglich bei den Transportkosten, die (zusammen mit den Einfüllungen) höchstens einen Drittel der gesamten Offertsumme ausmachen, mit allfälligen Mehrkosten zu rechnen. Die Bewertung des Angebots der Be- schwerdeführerin mit der Note 1 erscheint unter diesen Umständen nicht lediglich unangemessen, sondern stellt eine Ermessenüber- schreitung dar. Richtigerweise hätte hier die Bewertung mit der Note 2 ("befriedigend mit geringfügigen Abstrichen") erfolgen müssen. Dies führt dazu, dass die Beschwerdeführerin beim Zuschlags- kriterium "Preis" 300 Punkte (statt 290) hätte erhalten sollen. 62 Preisbewertung. - Zulässigkeit eines Bewertungssystems, das Angebote beim Preis in- nerhalb einer bestimmten Bandbreite gleich bewertet. Entscheid des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 12. September 2003 in Sachen S. AG gegen Gemeinderat Gansingen. Aus den Erwägungen 4. a) Beanstandet wird von der Beschwerdeführerin die von der Vergabebehörde gewählte Methode der Preisbewertung. Sie erachtet es als willkürlich, dass die Vergabebehörde ihr Angebot und das um 1.4% teurere Angebot der P. AG mit der gleichen Punktzahl bewertet hat. Der Gemeinderat beruft sich auf den ihm bei der Bewertung zustehenden Freiraum. Es sei bewusst auf eine direkte Rangfolge verzichtet und ein "Raster" vorgegeben worden, der einen Preisspiel- raum fixiere. b) Die Beschwerdeführerin irrt, wenn sie vorbringt, beim Preis handle es sich um eine mathematische Grösse, die der Vergabebe- hörde keinen Spielraum belasse. Auch bei der Bewertung des Preises gilt, dass das Verwaltungsgericht die von der Vergabebestelle ge- wählte Vorgehensweise respektieren muss, sofern diese nicht völlig sachfremd ist oder auf die einzelnen Anbieter unterschiedlich ange- wendet wird. Das Verwaltungsgericht hat die Gleichbewertung der 2003 Submissionen 265 Angebote innerhalb einer bestimmten Bandbreite der Offertpreise in seiner bisherigen Praxis als grundsätzlich zulässig erachtet. Immer- hin hat es darauf hingewiesen, dass eine solche Gleichbewertung "annähernd gleicher Angebote" nicht dazu dienen dürfe, die Vor- schriften des BGBM zu umgehen. Das im BGBM statuierte Gebot der Gleichbehandlung einheimischer und auswärtiger Anbieter unter- sagt Prozentklauseln und andere Privilegierungen ortsansässiger Anbieter. Auch müssten im Hinblick auf das Gleichbehandlungsge- bot die Bandbreiten, innerhalb derer eine Gleichbehandlung erfolge, gemessen am jeweiligen Auftragswert relativ eng begrenzt sein (VGE III/158 vom 26. November 1998 [BE.1998.00289] in Sachen G. AG, S. 9 f.; vgl. auch Peter Galli/ André Moser/Elisabeth Lang, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, Zürich 2003, Rz. 423). c) Beim von der Vergabestelle verwendeten Preisbewertungs- system haben diejenigen Angebote, die sich preislich innerhalb einer Bandbreite von 100 - 102% bewegten, die Note 5 bzw. 5 Punkte erhalten. 4 Punkte erhielten Angebote zwischen 102 - 105%, 3 Punkte Angebote zwischen 105 - 110% und 2 Punkte solche zwi- schen 110 - 115%. Offerten, die mehr als 15% über dem niedrigsten Angebot lagen, bekamen noch einen Punkt. Im vorliegenden Fall kommt dem Preis ein Gewicht von 50% zu. Damit handelt es sich beim Preis zwar um das gewichtigste Zu- schlagskriterium; den verschiedenen qualitativen Aspekten (Erfah- rung, Qualität etc.) wird insgesamt aber die gleiche Bedeutung zu- gemessen. Diese Kriterien wurden ebenfalls mit Punkten zwischen 5 und 1 bewertet. Das relativ geringe Gewicht des Preises mit 50% lässt die Gleichbewertung von preislich nahe beisammen liegenden Angeboten und den Verzicht auf eine absolut differenzierte Preisbe- wertung als noch vertretbaren Ermessensentscheid der Vergabebe- hörde erscheinen. Die gewählte Bewertungsmethode ist weder völlig sachfremd noch wurde sie auf die einzelnen Anbieter unterschiedlich angewendet. Es bestehen überdies auch keinerlei Anhaltspunkte für eine binnenmarktgesetzwidrige Bevorzugung einheimischer Anbie- ter, zumal vorliegend keine einheimischen Unternehmen beteiligt waren und es sich um ein Einladungsverfahren handelt, bei dem die 266 Verwaltungsgericht 2003 Vergabebehörde in der Auswahl der einzuladenden Unternehmen ohnehin frei war. 63 Schadenersatz nach Submissionsdekret. - Das Verwaltungsgericht entscheidet über Schadenersatzbegehren ge- mäss § 38 SubmD als erste und einzige (kantonale) Instanz im Klage- verfahren nach § 60 ff. VRPG (Erw. I/1). - Ein Schadenersatzanspruch nach § 38 SubmD kann einzig in den Fäl- len durchgesetzt werden, in denen ein Feststellungsurteil der Be- schwerdeinstanz betreffend der Widerrechtlichkeit der angefochtenen Verfügung ergangen ist, weil die Korrektur der begangenen Rechts- widrigkeit durch Aufhebung der Verfügung rechtlich nicht mehr mög- lich war (Erw. II/2). - Anwendbarkeit von § 5 AnwT auf verwaltungsgerichtliche Klagever- fahren (Erw. III/2). Entscheid des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 27. Juni 2003 in Sa- chen B. AG gegen I. AG. Aus den Erwägungen I. 1. a) Gemäss § 38 Abs. 1 SubmD haftet die Vergabestelle für Schaden, den sie durch eine rechtswidrige Verfügung verursacht hat. Die Haftung ist beschränkt auf die Aufwendungen, die den Anbie- tenden im Zusammenhang mit dem Vergabe- und Rechtsmittelver- fahren erwachsen sind (§ 38 Abs. 2 SubmD). Das Schadenersatzbe- gehren ist innert Jahresfrist, nachdem die Rechtswidrigkeit in einem Beschwerdeentscheid festgestellt worden ist, bei der Beschwerdein- stanz einzureichen. b) aa) Einzige kantonale Beschwerdeinstanz in submissions- rechtlichen Streitigkeiten ist das Verwaltungsgericht (§ 24 ff. SubmD). Das Verwaltungsgericht ist somit auch zur Behandlung von Schadenersatzbegehren gestützt auf § 38 Abs. 3 SubmD zustän- dig. Das Schadenersatzbegehren ist, wie sich aus dem Wortlaut von