Wird ihm jedoch seitens der Vergabebehörde ausdrücklich versichert, dass er nicht mit solchen Einschränkungen zu rechnen hat, muss er berechtigt sein, sich die Mehrkosten vergüten zu lassen, falls es in der Folge wider Erwarten trotzdem zu Einschränkungen kommt. Die Beschwerdeführerin hat im vorliegenden Fall darauf verzichtet, sich bei der Vergabebehörde nach möglichen Beschränkungen zu erkundigen. Insofern wäre sie nicht berechtigt, Mehrkosten geltend zu machen, falls es zur Anordnung von Beschränkungen kommen sollte.