Im Leistungsverzeichnis wird festgehalten, als Transportdistanz gelte die kürzeste benutzbare Verbindung der Massenschwerpunkte. Denkbar sind für den Unternehmer entstehende Mehrkosten, falls sich im Verlaufe der Auftragsausführung zeigen sollte, dass die Zufahrtsstrassen der Belastung durch den (zusätzlichen) Lastwagenverkehr nicht gewachsen sind oder wenn gewisse öffentliche Strasse dem Werkverkehr - aus Gründen der Verkehrssicherheit oder des Immissionsschutzes bzw. auf Grund von Beschwerden der Anwohner - nicht (mehr) zugänglich sind und Umwege gefahren werden müssen. In diesem Sinne sind offenbar auch die Hinweise der Beschwerdeführerin zu verstehen.