ferner Gauch, SIA-Norm 118, Art. 58 N 17). Sollte daher im Verlaufe der Arbeitsausführung wider Erwarten doch schadstoffbelastetes Material aufgefunden werden, das einer speziellen Behandlung oder Entsorgung bedarf, so führt dies entweder zu einer Bestellungsänderung mit entsprechenden Kostenfolgen oder aber - soweit dieses Material ins Eigentum des Unternehmers übergeht - zur Mehrvergütung wegen ausserordentlicher Umstände im Sinne von Art. 373 Abs. 2 OR zu Gunsten des Unternehmers. Gleiches muss für die erwähnten allfälligen Erschwernisse wegen archäologischer Funde geltend.