Eine Veranlassung oder gar eine Verpflichtung der Anbieter, den Baugrund vorgängig der Offertstellung selbst auf solches Material hin untersuchen zu lassen, bestand im vorliegenden Fall (Erneuerung der Werkleitungen und Sanierung des Strassenbelags) nicht; die Bauherrschaft bzw. die örtliche Bauleitung muss diesbezüglich als (ausreichend) sachverständig qualifiziert werden (vgl. Art. 25 Abs. 3 SIA-Norm 118; ferner Gauch, SIA-Norm 118, Art.