Die Ausschreibungsunterlagen enthalten keinerlei Hinweise auf ein mögliches Vorhandensein schadstoffhaltigen Materials (vgl. Gauch, SIA- Norm 118, Art. 58 N 12). Es ist davon auszugehen, dass das Vorhandensein von schadstoffbelastetem Material von der Vergabebehörde ausgeschlossen wurde, worauf sich die Anbieter bei der Kalkulation der Einheitspreise verlassen durften. Eine Veranlassung oder gar eine Verpflichtung der Anbieter, den Baugrund vorgängig der Offertstellung selbst auf solches Material hin untersuchen zu lassen, bestand im vorliegenden Fall (Erneuerung der Werkleitungen und Sanierung des Strassenbelags) nicht;